Veröffentlichter Leserbrief zur Ausgabe 38 in CAREkonkret vom 25.09.2014
Thema: Karlsruhe lehnt Beschwerde ab
Viel Zeit wird vergehen, bis Herr Rieger mit seinen Vorstellungen vom Menschenrechten in unserem Staat ernst genommen wird.
Wäre es da nicht Zeit, die Rechte der“ pflegebedürftigen Bürger“ durch zu setzen, welche ihm und uns allen möglich sind, aus den bestehenden Rechten aus dem GG und dem Datenschutz heraus? Dass der pflegebedürftige Bürger vom STaat nicht geschützt ist und wird, muss inzwischen jedem bekannt sein.
Die Rechte der Menschen in Einrichtungen werden täglich vom MDK bei den Qualitätsprüfungen verletzt, mit der Hilfe der Einrichtungsträger. Dass Bewusstsein für die Rechte der Menschen, in den Einrichtungen, ist in vielen Fällen nicht vorhanden.
Das Verfassungsrecht und der geltende Datenschutz verbieten dem MDK bei Qualitätskontrollen der Einrichtungen, ohne vorherige schriftliche Einverständnisserklärungen in die Wohnungen der Menschen zu gelangen.Eine grundsätzlich erforderliche Aufklärung über die Kenntnis der Umstände Befragungen oder gar die körperlichen Untersuchungen dürfen nicht durch geführt werden, ohne die Abgabe einer schriftlichen Einverständniserklärung vor der Prüfung durch den MDK. Die Einholung von Einverständniserklärungen per Fax oder telefonisch durch Betreuer sind rechtlich nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen berechtigt. GG Art. 13 Abs. 2 . Fehlt dem Betreuer n BGB § 1896 Abs. 4 eine vom Gericht ausgesprochene Zustimmung die Wohnung die Wohnung des Betreuten ohne dessen Zustimmung zu betreten, fehlt ihm analog auch die Erlaubnis, dem MDK den Zutritt zu gewähren. SGB X § 67 b Abs. 2 Satz 2 ist eine Einwilligung nur wirksam, wenn diese freiwillig schriftlich abgegeben wird. Der MDK ist hier nicht geeignet, eine neutrale Beratung gegenüber den Pflegebedürftigen durch zu führen, noch wird die notwendige Überlegungszeit direkt vor einer Prüfung eingehalten. Wie der MDK an diese benötigten Einwilligungen kommt, ist nicht die Sache der Einrichtungsträger oder der Menschen in den Einrichtungen. Wir lassen die Überprüfung und Befragung der uns anvertrauten Menschen bei Qualitätsprüfungen seit Jahren nicht mehr zu, wegen fehlender schriftlicher Einwilligungserklärungen . Es darf auch nicht sein, dass der MDK Einwilligungen benutzt, welche fehlerhaft zustande gekommen sind.
Es muss hier der pflegebedürftige Mensch vor den Vorschriften des Staates geschützt werden. Grundlage muss immer sein, dass die Einrichtungen keine Versäumnisse gegenüber den pflegebedürftigen Menschen in ihren Einrichtungen zulassen. Schutz vor staatlichem Schutz. Es wäre ein Anfang der Menschenwürde in stationären u ambulanten Einrichtungen.