Veröffentlichter Leserbrief zur Ausgabe 01 in CAREkonkret vom 05.12.2013
Thema: Feuer unterm Dach
Dass staatliches Versagen vorliegt, müsste der gesamtem Pflegebranche längst bewusst u. bekannt sein. Die massiven Grundrechtsverletzungen des MDK gegenüber allen pflegebedürftigen Menschen bei Transparenzprüfungen in den Einrichtungen ist rechtswidrig und gehört letztlich angezeigt bei jeder Durchführung einer Transparenzprüfung mit einhergehender „ Prüfung“. der Bürger.
Grundlage der Möglichkeit einer Prüfung sind die schriftlichen Einverständniserklärungen vor!!!! der Einsichtnahme in Dokumente der Pflegebedürftigen u vor dem Betreten der eigenen Häuslichkeit u vor der körperlichen Begutachtung eines Menschen. Die lapidare Forderung des MDK gegenüber einem Leistungserbringer nach Dateninformation betreff Namenslisten und sonstigen Angaben ist rechtswidrig , sowie die telefonischen Einverständnisserklärungen per Fax oder mündlich per Telefon durch Angehörige od Betreuer.. Diese betroffenen Pflegebedürftigen sind Bürger der BRD, sind durch das Grundgesetz geschützt wie alle anderen Bürger auch.
Der Staat und alle Leistungserbringer lassen es zu, dass private Gruppen, wie Verbände aller Art einschließlich der Pflegekassen sich unterhalten, Kontrollmaßnahmen festlegen, diese werden dann veröffentlicht, und schon muss sich jeder Bürger diesen Maßnahmen beugen. Die Pflegebedürftigen selber werden nicht befragt, auch wenn diese in einem der Verbände gar nicht als Mitglied eingetragen sind. Wer vertritt die Bürger, welche Schutz benötigen vor der erarbeiteten Schutzlosigkeit durch die selbsternannten „Pflegebedürftigenvertreter“
Es werden den pflegebedürftigen Menschen nach dem GG Art. 19 und GG Art. 33 grundsätzlich durch d MDK die bürgerlichen Rechte abgesprochen, die Rechte aus dem geltenden Grundgesetzen u d Datenschutz werden schlicht aussen vor zu lassen. Der MDK ist ein abhängiges Werkzeug der ARGE der Krankenkassen, und lässt eigenständiges Rechtshandeln komplett vermissen.Sie verstecken sich hinter der Beauftragung der ARGE, und meinen damit, dass Rechtsverpflichtungen od die Kontrolle von Beauftragungen nach Rechtsvorschriften nicht beachten zu müssen. Als Behörde hat der MDK sehr wohl eigene Vorschriften der Ermittlungen zu tätigen, gerade dann, wenn eine nicht demokratisch legitimierte Gruppe, wie die z.B.ARGE Bayern , einen Prüfungsauftrag erteilt.
Die Feststellungen, in welcher Form die ARGEN mit Hilfe des MDK tätig sein dürfen, gegenüber Bürgern und Leistungserbringern, betreff Anordnungen mit Rechtscharakter und Durchführungsvorschriften, ist noch völlig ungeklärt. Dass SGB XI beinhaltet für mich ausdrückliche Grundrechtsverletzungen der Gleichheit auch gegenüber den ambulanten Leistungserbringern.
Im November 2013 habe ich als ambulante Einrichtung wegen Fehlens der schriftlichen Einverständniserklärungen meiner pflegebedürftigen Kunden vor!! Beginn der Transparenzprüfung die Prüfung durch den MDK untersagt. Und siehe da, der MDK wusste ganz genau, dass eine rechtswidrige Handlung bei Durchführung einer Prüfung vorgelegen hätte. ( Strukturen konnten geprüft werden)Ein kompetenter Anwalt hat mich vor Ort unterstützt, und dies war genau richtig, da die ARGE Bayern mir nun unterstellt, dass aus meinem Verschulden eine Transparenzprüfung nicht durchgeführt werden konnte.
Das Bewusstsein des MDK, bzw. der ARGE, ob der Rechte von pflegebedürftigen Bürgern ist einfach nicht vorhanden. Und zusätzlich lässt eine solche „ Schuldzuordnung“ seitens der ARGEBayern eindeutig erkennen, dass mit allen, wenn auch rechtswidrigen Mitteln, diese Prüfungen so weiter durchgeführt werden sollen.Obwohl die Rechtsvorschriften auch der ARGE u d MDK bekannt sein müssen, muss gerichtlich geklärt werden, dass schriftliche Einverständniserklärungen der Bürger vor einer Prüfung vom MDK vorgelegt werden müssen. Alle Leistungserbringer müssen sich darüber im Klaren sein, dass sie bei Zulassung von Datenweitergaben ohne schriftliches Vorliegen der Einverständnisse vor der Prüfung der Menschen sie sich massiver Datenschutzverletzungen schuldig machen.